Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.02.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 27.03.2019 - C-681/17   

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https://dejure.org/2019,6561
EuGH, 27.03.2019 - C-681/17 (https://dejure.org/2019,6561)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - C-681/17 (https://dejure.org/2019,6561)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - C-681/17 (https://dejure.org/2019,6561)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Versiegelte Waren?! - Widerrufsrecht besteht beim Fernabsatzkauf einer Matratze auch nach Entfernung einer Schutzfolie

  • Europäischer Gerichtshof

    Slewo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und Art. 16 Buchst. e - Fernabsatzvertrag - Widerrufsrecht - Ausnahmen - Begriff "versiegelte Waren ..., die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen ...

  • kanzlei.biz

    Händler muss vom Kunden ausgepackte und getestete Matratze zurücknehmen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und Art. 16 Buchst. e - Fernabsatzvertrag - Widerrufsrecht - Ausnahmen - Begriff "versiegelte Waren ..., die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen ...

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Fernabsatzrecht: slewo//schlafen leben wohnen/Sascha Ledowski

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Kauf einer Matratze im Internet trotz Entfernens der Schutzfolie ("slewo")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine Matratze, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Matratzenfrage: geklärt

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht gilt auch für eine Matraze nach Entfernen der Schutzfolie

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht gilt auch für eine Matratze nach Entfernen der Schutzfolie

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verbraucher hat Widerrufsrecht bei Onlinekauf einer Matratze auch wenn dieser Schutzfolie entfernt - aber ggf Anspruch auf Wertersatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die online gekaufte Matratze - und das Widerrufsrecht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht nach Internetkauf einer Matratze trotz entfernter Schutzfolie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht bei gebrauchter Matratze: Bisschen Probeschlafen schadet nicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fernabsatzvertrag - Widerrufsrecht beim Onlinekauf einer Matratze

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Widerrufsrecht beim Onlinekauf einer Matratze

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verbraucherwiderruf auch beim Online-Matratzenkauf

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Widerruf des Onlinekaufs einer Matratze trotz Entfernung der Schutzfolie

  • rechtsanwalt-werberecht.de (Kurzinformation)
  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Rückgaberecht entfällt nicht bei Entfernung der Schutzfolie von Matratze

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht gilt auch beim Online-Kauf von Matratzen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall des Onlinekaufs einer Matratze

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers auch für Matratzen mit entfernter Schutzfolie

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Widerrufsrecht besteht auch für Matratzen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    BGH bestätigt Widerrufsrecht bei Onlinematratzenkauf

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Probeschlaf muss drin sein: Widerruf von Online-Matratzenkauf erlaubt

  • juve.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrech von ausgepackte Matratzen nach dem Onlinekauf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf beim Onlinekauf: Matratzen dürfen ausgepackt zurückgegeben werden

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht gilt auch bei Matratze, deren Schutzfolie nach Lieferung entfernt wurde

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rückgabe für im Web gekaufte Matratze auch ohne Schutzfolie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Widerrufsrecht für online bestellte Matratzen gilt auch bei entfernter Schutzfolie - Matratze kann mittels Reinigung oder Desinfektion wieder verkehrsfähig gemacht werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verbrauchern haben beim Online-Kauf von Matratzen trotz der Entfernung der Schutzfolie ein Widerrufsrecht

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vorabentscheidung: Ausschluss des Widerrufsrechtsrechts für versiegelte Waren aus Hygienegründen, Art. 16 lit. e RL 2011/83/EU, § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1507
  • ZIP 2019, 715
  • MDR 2019, 471
  • MMR 2019, 364
  • MIR 2019, Dok. 011
  • BB 2019, 978
  • K&R 2019, 323
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 23.01.2019 - C-430/17

    Walbusch Walter Busch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
    Zudem ist in der Politik der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 28, vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34, und vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 34).

    Es soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren (Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 45).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-485/17

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
    Daher sind für die Auslegung von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 27, und vom 13. September 2018, Starman, C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 23).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-568/15

    Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
    Zudem ist in der Politik der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 28, vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34, und vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 34).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-105/17

    Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
    Zudem ist in der Politik der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 28, vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34, und vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 34).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-489/07

    Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
    Dessen ungeachtet haftet der Verbraucher nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83 im Licht ihres 47. Erwägungsgrundes für jeden Wertverlust einer Ware, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist, ohne dass er deshalb sein Widerrufsrecht verlöre (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2009, Messner, C-489/07, EU:C:2009:502, Rn. 29).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
    Insoweit ist Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83, der eine Ausnahme vom Widerrufsrecht darstellt, als unionsrechtliche Vorschrift, die die zu Schutzzwecken gewährten Rechte beschränkt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-332/17

    Starman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
    Daher sind für die Auslegung von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 27, und vom 13. September 2018, Starman, C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 23).
  • BGH, 22.09.2020 - XI ZR 219/19

    Verbraucher-Widerrufsrecht gilt nicht bei Bürgschaft

    Mit dem Widerrufsrecht zum Fernabsatzgeschäft wurde dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt, damit er die gekaufte Ware prüfen und ausprobieren bzw. die Eigenschaften der Dienstleistung zur Kenntnis nehmen kann (Erwägungsgrund 37 und 47 der Richtlinie 2011/83/EU; EuGH, "slewo", NJW 2019, 1507 Rn. 33; BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 30).
  • BGH, 03.07.2019 - VIII ZR 194/16

    Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Online-Matratzenkauf

    b) Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof hat die ihm vom Senat mit Beschluss vom 15. November 2017 vorgelegte Frage, ob versiegelt gelieferte Matratzen unter den oben zitierten Ausnahmetatbestand fallen, mit Urteil vom 27. März 2019 (C-681/17, NJW 2019, 1507) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet:.

    Insoweit sei Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 - C-681/17, aaO Rn. 33 f.).

    Im Lichte dieser Erwägungen greife die genannte Ausnahmeregelung nur dann ein, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig sei, weil es für den Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig sei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie wieder verkaufsfähig machten, ohne dass einem dieser Erfordernisse nicht genügt würde (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 - C-681/17, aaO Rn. 40).

    Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen diene; auch bestehe ein Markt für gereinigte, gebrauchte Matratzen (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 - C-681/17, aaO Rn. 42).

    Denn es könne davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer hinsichtlich beider Waren in der Lage sei, diese nach Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, wodurch den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene genügt werde (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 - C-681/17, aaO Rn. 43 ff.).

  • EuGH, 08.10.2020 - C-641/19

    PE Digital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Die vorstehend in den Rn. 28 und 29 vorgenommene Auslegung entspricht dem im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 genannten Ziel, für ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu sorgen (vgl. entsprechend Urteile vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 41, vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 39, und vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    36 Vgl. z. B. Urteile vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas (C-330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 59), oder vom 27. März 2019, slewo (C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 31).
  • EuGH, 05.10.2023 - C-565/22

    Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes

    Das Widerrufsrecht soll den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher aus einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren (Urteil vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-208/19

    NK (Projet de maison individuelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zudem ist in der Politik der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Unternehmern in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (Urteil vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind auszulegende Begriffe, die in einer Bestimmung stehen, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21, vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 34, und vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 27).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass in den Politiken der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (Urteil vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Nürnberg, 06.12.2021 - 3 U 3877/21

    Wettbewerbswidrig irreführender Hinweis bei Vertrieb von Schnelltests auf das

    SARS-CoV-2-Virus Gegenstände, die nach einem Entfernen der Versiegelung der Verpackung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen endgültig nicht mehr verkehrsfähig sind, weil es für den Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die sie wieder verkaufsfähig machen, ohne dass einem dieser Erfordernisse nicht genügt würde (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2019 - C-681/17, NJW 2019, 1507 (Slewo/Ledowski),.
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Rechtsprechung
   BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,4841
BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17 (https://dejure.org/2019,4841)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2019 - IX ZB 25/17 (https://dejure.org/2019,4841)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17 (https://dejure.org/2019,4841)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 2 InsVV, § 129 Abs 1 InsO, § 212 InsO, § 213 InsO
    Insolvenzverwaltervergütung bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Einstellung: Einbeziehung eines Anfechtungsanspruchs in die Berechnungsgrundlage; Begleichung der Insolvenzforderungen des einzigen Insolvenzgläubigers durch den Anfechtungsgegner

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Berechnungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einbeziehung eines Anfechtungsanspruchs in die Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung bei vorzeitiger Einstellung des Verfahrens

  • rewis.io

    Insolvenzverwaltervergütung bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Einstellung: Einbeziehung eines Anfechtungsanspruchs in die Berechnungsgrundlage; Begleichung der Insolvenzforderungen des einzigen Insolvenzgläubigers durch den Anfechtungsgegner

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Einstellung; Einbeziehung eines Anfechtungsanspruchs in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters; Ausschluss der Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de

    Zur Einbeziehung eines Anfechtungsanspruchs in die Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung bei vorzeitiger Einstellung des Verfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzanfechtung - und die vollständig beglichenen Insolvenzforderungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das vorzeitig eingestellte Insolvenzverfahren - und die Vergütung des Insolvenzverwalters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzverwaltervergütung - und Umfang und Schwierigkeit seiner Geschäftsführung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzanfechtung - bei nur einem Insolvenzgläubiger

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters bei Einstellung des Insolvenzverfahrens

  • Jurion (Kurzinformation)

    Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters bei Einstellung des Insolvenzverfahrens

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei Einstellung des Insolvenzverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 715
  • NZI 2019, 392
  • WM 2019, 548
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 150/11

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei Einstellung des

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17
    Daher sind auch Forderungen zu berücksichtigen, die zur Insolvenzmasse gehören (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, ZInsO 2012, 603 Rn. 8; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rn. 9).

    Wären Massegegenstände nicht verwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohnedies zu erreichen gewesen wäre, ist der Wert jener Gegenstände vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29. März 2007, aaO; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, aaO Rn. 11; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, aaO Rn. 12).

    Das würde der Systematik der gesetzlichen Verwaltervergütung nicht gerecht (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rn. 24).

  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 153/06

    Verjährung der Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters; Höhe der Vergütung

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17
    Einzubeziehen sind auch Vermögenswerte, die noch nicht verwertet worden sind; sie sind mit dem bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös anzusetzen (BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 153/06, ZInsO 2007, 539 Rn. 20).

    Wären Massegegenstände nicht verwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohnedies zu erreichen gewesen wäre, ist der Wert jener Gegenstände vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29. März 2007, aaO; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, aaO Rn. 11; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, aaO Rn. 12).

  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 230/10

    Vergütung des Insolvenzverwalters für eine GmbH: Höhe der bei der

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17
    Daher sind auch Forderungen zu berücksichtigen, die zur Insolvenzmasse gehören (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, ZInsO 2012, 603 Rn. 8; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rn. 9).

    Wären Massegegenstände nicht verwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohnedies zu erreichen gewesen wäre, ist der Wert jener Gegenstände vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29. März 2007, aaO; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, aaO Rn. 11; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, aaO Rn. 12).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01

    Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17
    aa) Bei der Zuwendung der Versicherungsleistungen aus zwei Lebensversicherungen handelte es sich um eine im Anfechtungszeitraum erbrachte unentgeltliche Leistung der Erblasserin im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO, weil der weiteren Beteiligten zu 2 nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 355 ff).
  • BGH, 10.09.2015 - IX ZR 215/13

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters gegen den uneigennützigen Treuhänder:

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17
    Die einmal gegebene Gläubigerbenachteiligung kann grundsätzlich nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert im Sinne einer vorweggenommenen Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs in das Vermögen des Schuldners zurückführt (BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 164/13

    Insolvenzanfechtung: Freiwerden einer Gesellschaftersicherheit infolge der

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17
    Soweit der Bundesgerichtshof im Übrigen ausgeführt hat, die Insolvenzgläubiger würden nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse auch ohne Anfechtung und Rückgewähr des Erlangten ausreiche, um alle Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187; vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 20), ist damit der Fall gemeint, dass Insolvenzgläubiger vorhanden sind und die Masse groß genug ist, um zunächst die vorrangigen Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu decken und sodann sämtliche Insolvenzforderungen zu befriedigen.
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 162/11

    Insolvenzverwaltervergütung: Festsetzung eines Zuschlags für

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17
    Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle sind bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZInsO 2012, 753 Rn. 11).
  • BGH, 19.07.2018 - IX ZR 307/16

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17
    Sie verkürzte das den Gläubigern haftende Vermögen der Erblasserin; ohne diese Handlung hätten sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, WM 2018, 1560 Rn. 15 mwN; st. Rspr.).
  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17
    Soweit der Bundesgerichtshof im Übrigen ausgeführt hat, die Insolvenzgläubiger würden nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse auch ohne Anfechtung und Rückgewähr des Erlangten ausreiche, um alle Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187; vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 20), ist damit der Fall gemeint, dass Insolvenzgläubiger vorhanden sind und die Masse groß genug ist, um zunächst die vorrangigen Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu decken und sodann sämtliche Insolvenzforderungen zu befriedigen.
  • BGH, 22.06.2017 - IX ZB 65/15

    Rechtsbeschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17
    Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 17.03.2011 - IX ZB 145/10

    Insolvenzverwaltervergütung: Berechnung bei Verfahrensaufhebung nach Bestätigung

  • BGH, 16.05.1969 - V ZR 86/68

    Anwendbarkeit des § 30 Nr. 2 Konkursordnung ( KO ) auf einen vorläufigen Erben;

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Befassung in erheblichem Umfang

    Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, ZIP 2019, 715 Rn. 14; vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18, ZIP 2019, 2018 Rn. 12; jeweils mwN).

    Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8 mwN; vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN; vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, ZIP 2019, 715 Rn. 14; vom 12. September 2019 - IX ZB 1/17, ZIP 2019, 2016 Rn. 6).

  • BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22

    Zulässigkeit der Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung seiner

    Dies sind alle Massezuflüsse, die auch tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18, NZI 2019, 355 Rn. 8; vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, NZI 2019, 392 Rn. 6).

    Die Massezuflüsse erhöhen die Berechnungsgrundlage auch insoweit, als sie nicht zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger benötigt werden (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, aaO; vom 14. Februar 2019, aaO), weil im Hinblick auf den hierin liegenden Tätigkeitsumfang des Insolvenzverwalters keine Begrenzung der Massezuflüsse und keine Schätzung mehr erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, aaO; Zimmer, InsVV, 2. Aufl., § 1 Rn. 185 mwN).

    Wären Massegegenstände nicht verwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohnedies zu erreichen gewesen wäre, ist der Wert jener Gegenstände vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, NZI 2019, 392 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZB 4/21

    Vergütung des Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer

    Maßgebend für die Höhe des Zuschlags ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8 mwN; vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN; vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14; vom 12. September 2019 - IX ZB 1/17, ZIP 2019, 2016 Rn. 6).
  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 1/17

    Übertragung der einem Insolvenzverwalter obliegenden Aufgabe auf einen

    Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN; vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14).

    Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019, aaO).

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 28/18

    Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter;

    Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14; st. Rspr.).
  • BGH, 29.04.2021 - IX ZB 58/19

    In einem größeren Insolvenzverfahren ist der regelmäßig anfallende Mehraufwand

    Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 07.10.2021 - IX ZB 4/20

    Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist von dem Tatrichter so vorzunehmen, dass

    Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8 mwN; vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN; vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, ZIP 2019, 715 Rn. 14; vom 12. September 2019 - IX ZB 1/17, ZIP 2019, 2016 Rn. 6).
  • BGH, 07.10.2021 - IX ZB 42/20

    Rechtfertigung eines Abschlags von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters

    Vielmehr genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach in Erwägung zieht und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und im Rahmen einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 44; Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7; vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14; vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19, ZIP 2021, 1284 Rn. 10; vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19, ZIP 2021, 1555 Rn. 50).
  • OLG Düsseldorf, 16.07.2020 - 12 U 26/20

    1. Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung ist nicht zu bewilligen,

    Seine Benachteiligung kann die Anfechtung einer Rechtshandlung rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 14.02.2019 - IX ZB 25/17, NZI 2019, 392 Rn. 10).
  • LG Wiesbaden, 07.06.2022 - 4 O 2569/20

    Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung durch den Insolvenzverwalter

    Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubiger Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt erschwert, gefährdet oder verzögert wird (BGH, Beschluss vom 14.2.2019, IX ZB 25/17).
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